|
Aktuelles Aktuelle Information für Logistik- und Speditionsbetriebe im Bereich logistischer Dienstleistungen und deren Auftraggeber Entwicklung der neuen Logistik AGB seit dem
30.03.2006 Nach den Darstellungen der BVL (Bundesvereinigung für Logistik e.V.), gibt es auf dem deutschen Markt ca. 600 Logistikbetriebe, die als Dienstleister für Handels- und Industrieun-ternehmen auftreten. Bei etwa der Hälfte handelt es sich um Speditionsbetriebe, die logistische Dienstleistung im outsourcing betreiben. Der Markt der logistischen Dienstleistungen ist geprägt von internationalen Konzernen, die solche Dienstleistungen global mit ihren Netzen anbieten, darunter fallen wohl alle namhaften weltweit tätigen Speditionsbetriebe. Auf der Kundenseite stehen sich regelmässig auch multinationale Konzerne gegenüber, wobei die Branchen EDV, Automobil, Pharma, als auch Unterhaltungselektronik ein Schwergewicht haben. Die Zusammenarbeit zwischen diesen mächtigen Vertragspartnern basiert im Bereich der Logistik fast ausschließlich auf agreements, die die Zusammenarbeit in umfassenden Vertragswerken detailliert festlegen. Ergänzt werden die Verträge durch ausführliche Pflichtenhefte, die dem Logistikdienstleister auferlegt werden. Nicht zuletzt werden dort auch Fragen der Versicherung und Haftung geregelt. Es ist selbstverständlich, dass auf beiden Seiten Rechtsabteilungen/Anwälte eingeschaltet sind, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung der Verträge sorgen. Auch die Versicherungsabteilungen sind involviert, damit dann möglichst weitgehend die festgelegten Haftungsbestimmungen abgesichert und etwaige Versicherungsvorschriften erfüllt werden können. Auch mittelständische Unternehmer erhalten zunehmend für bestimmte Aufgabenbereiche Logistik -Rahmenverträge, die die rechtliche Grundlagen, sowie die Tätigkeiten resp.Pflichten im einzelnen regeln. Bei einer kürzlich durchgeführte Untersuchung des Instituts für Logistik, Recht & Risk-Management (ILRM) wurden 225 deutsche Speditionsunternehmen befragt, die Mitglied im Deutschen Speditions- und Logistikverband, Bonn (DSLV) sind. Von den eingegangenen Antworten von 134 Firmen gaben 2/3 an, dass sie zusätzliche Dienstleistungen über die gewöhnliche Speditionstätigkeit hinaus für ihre Auftraggeber übernehmen. Hierzu zählen u.a. Montage, Fertigung, Verpackung, Qualitätsprüfung, Reparaturservice, Betrieb eines Call-Centers, Montage. Desweiteren ergab sich, dass mit den Auftraggebern jeweils nicht umfang-reiche, schriftliche Verträge geschlossen wurden, sondern das Geschäft auf "Zuruf" mittels Fax, Mail, mündlich oder telefonisch zustande kam. Vermutungen der Branche waren damals, dass für solche Dienstleistungen meist Verträge vorliegen, was aber offensichtlich nicht der Fall war. Aus dieser Tatsache heraus wurde der DSLV aktiv, in dem er die AGB-Logistik zusammen mit dem ILRM und den übrigen Beteiligten entwickelte. Auch Vertreter der auftraggebenden Wirtschaft waren beteiligt, so gingen die Herausgeber der Logistik-AGB (DSLV und das ILRM) davon aus, für beide Seiten -Logistikbetrieb einerseits und Verlader andererseits- eine praktische Standardlösung gefunden zu haben. Doch gerade hier erhob sich Widerspruch. Nach der Präsentation gab es einige Veröffentli-chungen und Stellungnahmen der Verbände, die verladende Wirtschaft hatte Bedenken for-muliert (siehe DVZ 13.05.2006/24.05.2006) "Es klafft noch eine erhebliche Lücke zwischen den Vorstellungen der Verlader und den Logistik-AGB" Dr. Karl Lindemann, BDI). Der DSLV, der bereits Veröffentlichungen die Logistik-AGB seinen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen hatte, verfolgten das Ziel eine Anerkennung der AGB durch die Verladerverbände zu erreichen. Dies ist bereits für die ADSp der Fall ist. Dort haben die folgenden Verbände eine Empfehlung ausgesprochen: (Bundesverband der Deutschen Industrie e.V (BDI), Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V. (BGA), Deutscher Industrie und Handelstag (DIHT), Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e.V.(HDE) Allerdings: Das bedeutet, dass die Logistik-AGB zu ihrer Gültigkeit, wie andere AGB wirksam vereinbart werden müssen. Bei deutschen Kunden genügt es, wenn bei Angebotsabgabe der Dienstleister auf die Logistik-AGB verweist und der Auftraggeber diesem Hinweis nicht widerspricht. Inwieweit die Auftraggeber/Verlader hier wirklich widersprechen, wird die Praxis zeigen, vermutlich hätte eine Empfehlung der verladenden Verbände zu weniger Widersprüchen ge-führt. Neben den beiden agierenden Parteien - Spedition und Auftraggeber- haben sich auch die Juristen des Transportrechts mit diesen Logistik-AGB beschäftigt. Wir erkennen naturgemäß ein buntes Meinungsbild. Kennzeichnend ist der Artikel einer Fachzeitschrift (Transportrecht 6/2006, Seite 227 ff. mit der Überschrift "Logistik-AGB - O-pus Magnum oder Makulatur"). Die Logistik- AGB sehen in Ziff. 18 vor, dass der Auftragnehmer (Spedi-teur/Logistikdienstleister) seine Haftung bei einem Versicherer seiner Wahl zu marktüblichen Konditionen zu versichern hat. Bei der Präsentation der AGB wurde seitens
eines Versicherungsmaklers ein Versicherungs-modell angeboten, ohne dass
der Versicherungsschutz genau beschrieben wurde. Weitere Versicherungsmakler
haben inzwischen Versicherungsmodelle angekündigt, meist Es sollte grundsätzlich gesehen werden, dass
die verlangte Haftungsversicherung zur Absicherung der Logistik- AGB,
eben nur die in den AGB vorgesehene Haftung absichert. Unseres Erachtens sollten die Logistik-AGB daher von den Parteien als eine gute Möglichkeit gesehen werden, sich über die genauen zu erbringenden logistischen Dienstleistungen zu unterhalten. Auch bei vermeintlich einfach klingenden Tätigkeiten, bedarf es in der Praxis einer oft einer recht detaillierten schriftlichen Festlegung. Auch der Auftraggeber dürfte seinerseits ein Interesse haben, dass die Aufgaben genau präzi-siert und die Abläufe schriftlich festgehalten sind. Da die ADSp die marktüblichen AGB deutscher Spediteure sind und dort speditionsunübliche Tätigkeiten nicht geregelt sind, ist auch in dieser Hinsicht Klärungsbedarf. Um keine Überraschungen in einem möglichen
Schadenfall zu erleben, wäre es im Rahmen dieser Diskussion sinnvoll,
sich auch über die in den Logistik-AGB vorgesehen Haftungslimite
und den "marktüblichen" Versicherungsschutz des Spediteurs
zu informieren. (Welche Selbstbehalte, welches Jahresaggregat, welches
Maximum im Schadenfall?) Welche Versicherungen des Auftraggebers können
herangezogen werden und könnte eine Hat der Dienstleister geeignete Subunternehmer,
Lagermöglichkeiten, die den Anforderungen des Auftraggebers genügen?
Wie sieht die Versicherungsseite des Subunternehmers aus etc. ? Was bleibt als Resumee? Für deutsche Spediteure (es gibt noch kein
europäisches Transport- und Logistikrecht) Sobald solche "gelegentlichen" Dienstleistungen ( Zurufgeschäfte) tatsächlich dann regelmässig übernommen werden, sollte der Spediteur das Thema mit dem Handels- oder Produktionspartner aufnehmen und für die weitere Zusammenarbeit die Einzelheiten wie oben beschrieben genau klären. Die Logistik- AGB sind unseres Erachtens kein
Allheilmittel, sie können jedoch eine gute Wir als Versicherungsmakler sind gerne bereit
unser Wissen, in eine solche Diskussion Wolfgang Schirmer |